- öffentliche Investitionen
- öffentliche Investitionen,die Investitionen des öffentlichen Sektors (Gebietskörperschaften und Sozialversicherung). Die Unterschiede im Begriff der öffentlichen Investitionen in der Finanzstatistik beziehungsweise dem Haushaltsrecht einerseits und in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) andererseits ergeben sich zum einen aus der unterschiedlichen Abgrenzung des öffentlichen Sektors: In der VGR werden weder die öffentlichen Unternehmen noch der öffentliche Wohnungsbau zum Sektor Staat gezählt, während in der Finanzstatistik die öffentlichen Investitionen auch die Investitionen der Bruttobetriebe der Gebietskörperschaften (z. B. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe, wie Alten- und Erziehungsheime) sowie den gesamten öffentlichen Wohnungsbau enthalten. Zum anderen umfassen die öffentlichen Investitionen in der VGR als Bruttoinvestitionen des Sektors Staat lediglich die Käufe von Ausrüstungen und Bauten (einschließlich selbst erstellte Anlagen), nicht aber die Maßnahmen zur Förderung von Investitionen Privater. Die Investitionsförderung wird vielmehr zu den Vermögensübertragungen gezählt. In der Finanzstatistik hingegen gehören zu den öffentlichen Investitionen neben Sachinvestitionen auch Investitionsförderungsmaßnahmen, die als mittelbare öffentliche Investitionen verstanden werden. Ausgaben des Staates für dauerhafte Ausrüstungsgüter und Bauten im militärischen Bereich werden in der VGR und in der Finanzstatistik nicht als öffentliche Investitionen gewertet, sondern zum Staatsverbrauch gezählt.Die Abgrenzung des Begriffes öffentliche Investitionen ist von Bedeutung, weil seit der Neufassung des Art. 115 GG (1969) der jährliche Umfang der Schuldenaufnahme des Bundes (Nettokreditaufnahme) in einer konjunkturellen Normallage den Umfang der Ausgaben für Investitionen nicht übersteigen darf, wobei eine nähere Regelung durch ein Bundesgesetz vorgesehen war. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. 4. 1989 wurde durch die beiden Gesetze vom 18. 7. 1990 zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (§ 10) und der Bundeshaushaltsordnung (§ 13) für die Haushalte des Bundes und der Länder der (enumerative) Investitionsbegriff festgeschrieben. Danach zählen zu den öffentlichen Investitionen die (nichtmilitärischen) Baumaßnahmen, der Erwerb von beweglichen Sachen (soweit nicht sachliche Verwaltungs-Ausgaben oder Ausgaben für militärische Anschaffungen), der Erwerb von unbeweglichen Sachen, Darlehen, die Inanspruchnahme von Gewährleistungen sowie Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die zuvor aufgeführten Zwecke.Da die öffentlichen Investitionen viel geringer gestiegen sind als die öffentlichen Ausgaben, ging die Investitionsquote deutlich zurück. So sank der Anteil der Bruttoinvestitionen an den öffentlichen Ausgaben der Gebietskörperschaften in Abgrenzung der VGR im früheren Bundesgebiet von (1970) 16,5 % auf (1991) 6,7 % und in Gesamtdeutschland von (1991) 8,0 % auf (1996) 7,2 %. Die öffentlichen Investitionen sind v. a. Bauinvestitionen zur Verbesserung der Infrastruktur (1996: 70,0 Mrd. DM, das entspricht 86,1 % der öffentlichen Investitionen). Wichtigste Träger der öffentlichen Investitionen sind die Gemeinden (1996: 65,3 % der Investitionen der Gebietskörperschaften). Hierbei ist zu beachten, dass die Gemeinden in erheblichem Umfang von Bund und Ländern Zuweisungen für investive Zwecke erhalten (1996: 18,5 Mrd. DM) und so bei ihren Investitionsentscheidungen beeinflusst werden. Die Effizienz öffentlicher Investitionen kann mit Kosten-Nutzen-Analysen überprüft werden.Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:Gemeindefinanzen · Investition · Kommunalpolitik · Länderfinanzen · öffentliche Auftragsvergabe · öffentliche AusgabenK. Littmann: Ö. I., in: Hwb. der Wirtschaftswiss., hg. v. W. Albers u. a., Bd. 9 (1982);M. Brune: Ö. I. im langfristigen Wachstumsprozeß (1988);S. Kronenberger: Die Investitionen im Rahmen der Staatsausgaben (1988).
Universal-Lexikon. 2012.